Jeder hat das blaue Verkehrszeichen (VZ), auf dem ein Erwachsener und ein Kind vor einem Auto und Haus Ball spielen, schon einmal gesehen.
Und fast jeder sagt spontan: „Das ist eine SPIELSTRASSE!“
Nein, leider falsch!
Eine SPIELSTRASSE ist mit diesem Verkehrszeichen (VZ 250 + 1010-10) versehen:

In einer SPIELSTRASSE, gilt das Verbot jeglichen Fahrverkehrs für Kraftfahrzeuge aller Art (auch Fahrräder).
Fußgänger und spielende Kinder dürfen die ganze Straße nutzen, da das Fahrverbot auch für Anlieger gilt, kommt diese Beschilderung heutzutage fast nicht mehr vor.
Eine Lösung, die allen Verkehrsteilnehmern gerecht wird, wurde mit der Einführung des VERKEHRSBERUHIGTEN BEREICHS geschaffen. Während es Spielstraßen schon seit den 1920er Jahren gab, wurde der VERKEHSBERUHIGTE BEREICH erst 1980 in die Straßenverkehrsordnung (StVO) aufgenommen. Der VERKEHRSBERUHIGTE BEREICH wird mit diesen Verkehrszeichen (VZ 325.1 = Anfang und VZ 325.2 = Ende) ausgeschildert:

Hier kurz die wichtigsten Regelungen im VERKEHRSBERUHIGTEN BEREICH:
- Schrittgeschwindigkeit (ca. 5 – 7 km/h , < 15 km/h) für den gesamten Fahrzeugverkehr (auch Fahrräder)!
- In der ganzen Breite der Straße sind Kinderspiele und Fußgänger erlaubt!
- Fahrzeuge müssen eventuell warten, um Fußgänger nicht zu behindern oder zu gefährden!
- Fußgänger dürfen Fahrzeuge nicht unnötig behindern!
- Das Parken muss innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen erfolgen!
- Beim Verlassen des VERKEHSBERUHIGTEN BEREICHS, ist der Fahrer wartepflichtig (KEIN Rechts-vor-Links)! Dies gilt auch, wenn das VZ 325.2 noch bis zu 30 Meter von der „Hauptstraße“ entfernt ist!
In Framersheim ist zurzeit ein VERKEHRSBERUHIGTER BEREICH in der Zehnthofstraße / Am Wall ausgewiesen. Es gibt allerdings weit mehr Straßen im Ort, die sich hierfür hervorragend eignen würden. Dadurch könnte die allgemeine Verkehrssicherheit verbessert, sowie das soziale Mit-einander im Dorf durch die erweiterte Nutzung der Straßen weiter gesteigert werden. Ein Gewinn für Jung und Alt!
Schon in der vorletzten FRAMERSHEIM AKTUELL wurde auf ein Thema eingegangen, das vielen Bürgern in Framersheimer auf den Nägeln brennt: das PARKEN
Leider hat sich in dem Beitrag der ein oder andere kleine Fehler eingeschlichen, die wir hier
gerne korrigieren möchten.
Hier die wichtigsten Auszüge aus §12 StVO:
Das HALTEN ist verboten:
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
- im Bereich von scharfen Kurven
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der PARKT!
Das PARKEN ist verboten:
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
- vor Grundstücks -ein und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch VZ 315 oder eine Parkflächenmarkierung Parken auf Gehwegen erlaubt ist
- vor Bordsteinabsenkungen
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten

Zum Schluss noch eine der wichtigsten Parkregeln überhaupt:
- Das Parken auf Gehwegen (auch halbseitig) ist grundsätzlich verboten!
- Parken auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn es durch Verkehrszeichen (VZ 315-55 oder 315-65) oder Parkflächenmarkierung gekennzeichnet ist. Und dann nur für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 2,8 Tonnen!

Da die meisten „Gehwege“ in unserem Ort nicht sehr ausladend sind, werden es die Fußgänger (auch die mit Gehhilfe oder Kinderwagen) danken, wenn diese Regel mehr beherzigt wird.
Text/Bilder: Jan Magnus
Textformatierung Homepage: Stefan Reck, 25.12.2020